Binger Tanz Sport Club schwarz-rot 80 e.V.

Hildegardisstr. 30 55411 Bingen-Bingerbrück, Tel.: +49 (0)6721 / 962626

Satzung

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.12.1980 in Ingelheim,

geändert auf der Jahreshauptversammlung am 17.03.1985 in Bingen

  1. §1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Binger Tanz Sport Club schwarz-rot 80 e.V.“ und hat den Sitz in Bingen am Rhein. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen worden
    2. Der Verein ist Mitglied des
      1. des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
      2. des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
      3. des Sportbundes Rheinhessen e.V.
  2. §2 Zweck

    Der Verein bezweckt ausschließlich die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen zur sach- und fachgerechten Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

  3. §3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
    2. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundene Mittel des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz oder anderen Einrichtungen oder Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  4. §4 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  5. §5 Mitglieder

    Der Verein führt „Ordentliche“, „Außerordentliche“ und „Ehrenmitglieder“. Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck anerkennt und ihn fördern gewillt ist:

    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder

    Stimmberechtigt sind nur „Ordentliche Mitglieder“

  6. §6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei die Minderjährigen einer Zustimmungserklärung Ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
    2. Die Mitgliedschaft endet:
      1. durch Austritt nach vorhergegangener schriftlicher Kündigung mit der Frist von 3 Monaten zum Monatsende,
      2. mit dem Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft,
      3. durch den Tod
      4. durch Ausschluß seitens des Vorstandes
        1. bei Verstoß gegen die Satzung
        2. bei Nichtzahlen von Beitragsrückständen trotz dreimaliger Mahnung, und
        3. bei vereinsschädigendem Verhalten

    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Jahr nicht.

  7. §7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand und
    3. Die Jugendversammlung
  8. §8 Mitgliederversammlung
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche, volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anders Mitglied ist nicht zulässig.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens fünf Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am „Schwarzen Brett“ in den Trainingsräumen des Binger Tanz Sport Clubs. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Anträge, die auf der Jahreshauptversammlung eingereicht werden, werden nach Maßgaben des Vorstandes verhandelt oder vertagt. Außerordentliche Mitglieder werden zur Jahreshauptversammlung zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Ordentlichen Mitgliedern entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Zweck des Antrages und die Zustimmung der antragstellenden Mitglieder müssen dem Vorstand schriftliche angezeigt werden.
    4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, und die Wahl der Vorstandsmitglieder, ausgenommen den Jugendwart, vorzunehmen. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt.
    5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahl der wird in freier und offener Wahl durchgeführt. Auf Antrag auch nur eines ordentlichen Mitglieds muß die Wahl frei und geheim durchgeführt werden.
    6. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
    7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  9. §9 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Jugendwart. Es werden gewählt: der Vorsitzende auf drei Jahre, der stellvertretende Vorsitzende auf drei Jahre, der Jugendwart auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    2. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige, ordentliche Mitglied werden.
    3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
    4. Der Vorstand beschließ mit Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.
  10. §10 Jugendversammlung
    1. Die Jugendversammlung umfaßt die nicht volljährigen Mitglieder des Vereins.
    2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
    3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der nicht volljährigen, ordentlichen Mitgliedern entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der Jugendversammlung einzuberufen.
    4. Für die Jugendversammlung gelten §7 und §8 entsprechend.
  11. §11 Beiträge
    1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
    2. Aus besonderen Anlässen können Umlagen erhoben werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
  12. §12 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch erst nach 2 Jahren.

  13. §13Verbindlichkeiten von Ordnungen des Tanzsportverbandes

    Für alle Mitglieder des Vereins sind die

    1. Tunier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
    2. Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

    In ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich

  14. §14 Auflösung des Vereins

    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nach Maßgaben der Mitgliederversammlung zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Einwilligung des jeweils zuständigen Finanzamtes.

  15. §15 Gerichtsstand

    Gerichtsstand ist Bingen am Rhein.

Bingen am Rhein, den 6. April 2000

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